LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 06.01.2005
L 3 KA 237/04 ER
Normen:
SGB V § 72a Abs. 1 § 95b Abs. 1 § 95b Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KA 332/04

Anspruch auf Vergütung aus der vertragszahnärztlichen Versorgung nach kollektivem Zulassungsverzicht

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.01.2005 - Aktenzeichen L 3 KA 237/04 ER

DRsp Nr. 2008/20474

Anspruch auf Vergütung aus der vertragszahnärztlichen Versorgung nach kollektivem Zulassungsverzicht

Hat ein Vertragszahnarzt in einem mit Kollegen aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf seine Zulassung oder Ermächtigung verzichtet, so bleibt er auch im Anschluss hieran nach Maßgabe des § 95b Abs. 3 SGB V berechtigt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 72a Abs. 1 § 95b Abs. 1 § 95b Abs. 3 ;
Vorinstanz: SG Hannover, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KA 332/04