BSG - Urteil vom 06.09.2018
B 2 U 16/17 R
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 176/15
SG Berlin, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 678 U 817/13

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen UnfallversicherungFeststellung von Gesundheitsschäden als mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls auch bei objektiv nicht durch einen Unfall bedingten und vom Durchgangsarzt veranlassten Heilbehandlungen zu Lasten der Gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen B 2 U 16/17 R

DRsp Nr. 2019/1423

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Feststellung von Gesundheitsschäden als mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls auch bei objektiv nicht durch einen Unfall bedingten und vom Durchgangsarzt veranlassten Heilbehandlungen zu Lasten der Gesetzlichen Unfallversicherung

Gesundheitsschäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung sind auch dann mittelbare Unfallfolgen, wenn die Heilbehandlung zwar objektiv der Behebung eines anlagebedingten Leidens dient, der Verletzte aufgrund des Verhaltens eines Durchgangsarztes jedoch den Eindruck haben durfte, die Behandlung solle zur Behebung der durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschäden durchgeführt werden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die gesundheitlichen Folgen einer Operation als Folgen eines Arbeitsunfalls festzustellen sind, sowie über die Zahlung von Verletztengeld.