LSG Hessen - Urteil vom 25.10.2019
L 9 U 109/17
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 47 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 47 Abs. 2 S. 1-2 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 215/13

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Berücksichtigung eines möglichen Anspruchs auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum bei der Berechnung

LSG Hessen, Urteil vom 25.10.2019 - Aktenzeichen L 9 U 109/17

DRsp Nr. 2019/16397

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Berücksichtigung eines möglichen Anspruchs auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum bei der Berechnung

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 47 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 47 Abs. 2 S. 1-2 und S. 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Überprüfungsverfahren die Gewährung eines höheren Verletztengeldes für einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall.