SG Düsseldorf vom 18.11.2008
S 16 U 237/07
Normen:
SGB VII § 56;

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, MdE von 20 vom Hundert bei unfallbedingter Bewegungseinschränkung, Anwendbarkeit unfallmedizinischer Erfahrungswerte

SG Düsseldorf, vom 18.11.2008 - Aktenzeichen S 16 U 237/07

DRsp Nr. 2009/5017

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, MdE von 20 vom Hundert bei unfallbedingter Bewegungseinschränkung, Anwendbarkeit unfallmedizinischer Erfahrungswerte

Unfallmedizinische Erfahrungswerte, an denen sich das Gericht wegen der verfassungsmäßig gebotenen Gleichbehandlung der Verletzten orientiert, sehen erst bei einer unfallbedingten Bewegungseinschränkung, die nur noch eine Vorhebung eines Armes bis 90 Grad zulässt, eine MdE von 20 vom Hundert vor und bewerten eine auf 120 Grad eingeschränkte Vorhebung mit 10 vom Hundert. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 56;