BSG - Urteil vom 14.06.2018
B 9 V 3/17 R
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1; BVG § 35 Abs. 1; BVG § 35 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 399
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 6/15 WA
SG Saarbrücken, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VE 314/11

Anspruch auf Versorgung bei einem ImpfschadenErsatzfähigkeit der Kosten für einen Pflegevertrag mit AngehörigenAnspruch auf die Hälfte der pauschalen Pflegezulage für die unentgeltliche Pflege durch den Vater neben der erhöhten Pflegezulage für die entgeltliche Pflege durch die MutterGeltung des sog. familiären Privilegs

BSG, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 9 V 3/17 R

DRsp Nr. 2018/16993

Anspruch auf Versorgung bei einem Impfschaden Ersatzfähigkeit der Kosten für einen Pflegevertrag mit Angehörigen Anspruch auf die Hälfte der pauschalen Pflegezulage für die unentgeltliche Pflege durch den Vater neben der erhöhten Pflegezulage für die entgeltliche Pflege durch die Mutter Geltung des sog. familiären Privilegs

1. Ein Anspruch des Beschädigten auf erhöhte Pflegezulage kann auch bei entgeltlicher Pflege durch Ehegatten, Elternteile oder Lebenspartner aufgrund eines Arbeitsvertrags bestehen (Festhaltung an BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 28/96 R = 3-3100 § 35 Nr 8). 2. Die Gewährung der erhöhten Pflegezulage für die entgeltliche Pflege durch einen Elternteil schließt den Anspruch auf Zahlung der halben pauschalen Pflegezulage für die unentgeltliche Pflege durch den anderen Elternteil (familiäres Privileg) nicht aus.

1. Nach der Rechtsprechung begründet auch die aufgrund eines Arbeitsvertrags geleistete Pflege durch Ehegatten oder Eltern einen Anspruch aus § 35 Abs. 2 S. 1 BVG auf Gewährung der erhöhten Pflegezulage im Umfang angemessener Kosten.2. Die Pflegezulage wird um den übersteigenden Betrag erhöht, wenn fremde Hilfe von Dritten - auch Ehegatten oder Eltern - aufgrund eines Arbeitsvertrags geleistet wird und die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage übersteigen.