BSG - Urteil vom 27.09.2018
B 9 V 2/17 R
Normen:
BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 2 Buchst. c); SGG § 130 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 127, 1
NZS 2019, 320
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 VK 57/14
SG Schleswig, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VK 4/09

Anspruch auf Versorgung im sozialen Entschädigungsrecht aufgrund einer Strahlenkontamination durch Atomwaffen-Tests während der Internierung Wolgadeutscher in einer Sondersiedlung unter sowjetischer Kommandanturaufsicht

BSG, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen B 9 V 2/17 R

DRsp Nr. 2019/677

Anspruch auf Versorgung im sozialen Entschädigungsrecht aufgrund einer Strahlenkontamination durch Atomwaffen-Tests während der Internierung Wolgadeutscher in einer Sondersiedlung unter sowjetischer Kommandanturaufsicht

Mit in der Nähe eines Internierungsorts durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlungskontamination am Internierungsort liegt ein mit der Internierung zusammenhängender schädigender Vorgang vor.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 2 Buchst. c); SGG § 130 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine Versorgungsleistung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1947 in Kasachstan geborene Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt und lebt seit März 1996 in Deutschland. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden im Jahr 1941 nach Ausbruch des Deutsch-Sowjetischen Krieges nach Kasachstan in das Gebiet P. deportiert. Dort wurden sie in eine in M. gelegene Sondersiedlung untergebracht. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände Semipalatinsk der Sowjetunion, die dort zwischen 1949 und 1991 überwiegend zu militärischen Zwecken nukleare Bombentests durchführte.