LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2020
L 5 KR 337/20 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 852/20

Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen KrankenversicherungLebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des SGB VDauerhaft nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität im Sinne des SGB VVoraussetzungen für die Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V

LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 337/20 B ER

DRsp Nr. 2023/6930

Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung Lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des SGB V Dauerhaft nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität im Sinne des SGB V Voraussetzungen für die Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V

Ein Versorgung mit Medizinal-Cannabis kommt in besonderen Fällen bei schwerwiegenden Erkrankungen unter den Voraussetzungen zum Zuge, dass die Krankheit lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt, keine andere Therapie verfügbar ist und nach den vorliegenden Forschungsergebnissen (innerhalb des Zulassungsverfahren aufgrund der klinischen Prüfung oder außerhalb dieses Verfahrens) die begründete Aussicht besteht, dass mit dem Arzneimittel ein Behandlungserfolg erzielt werden kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.08.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz die Versorgung mit Medizinal-Cannabis.