LSG Bayern - Urteil vom 08.10.2020
L 4 KR 349/18
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 642/17

Anspruch auf Versorgung mit dem Fertigarzneimittel AvastinVoraussetzungen eines Off-Label-UseAbgelehnte Genehmigung in einem Zulassungsverfahren

LSG Bayern, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 349/18

DRsp Nr. 2021/1174

Anspruch auf Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Avastin Voraussetzungen eines Off-Label-Use Abgelehnte Genehmigung in einem Zulassungsverfahren

§ 2 Abs. 1a SGB V gewährt keinen Anspruch auf Fertigarzneimittel für eine Indikation, für die eine Genehmigung in einem Zulassungsverfahren nach VO (EG) 726/2004 abgelehnt worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Berufungsklägerin Anspruch auf Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Avastin hat und Kosten für bereits durchgeführte Behandlungen mit Avastin zu erstatten sind.