Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 18. Juni 2019 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller mit einem Cochlea-Implantat für das rechte Ohr nebst rehabilitativen Nebenleistungen zu versorgen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt.
I.
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