LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 28.08.2019
L 9 AY 13/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 24/19 ER

Anspruch auf Versorgung mit einem Cochlea-Implantat für ein OhrTheoretische Möglichkeit der Erfolglosigkeit eines medizinischen EingriffsDrohender Verlust eines Sinnesorgans

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen L 9 AY 13/19 B ER

DRsp Nr. 2022/10487

Anspruch auf Versorgung mit einem Cochlea-Implantat für ein Ohr Theoretische Möglichkeit der Erfolglosigkeit eines medizinischen Eingriffs Drohender Verlust eines Sinnesorgans

1. Zum Anspruch auf Versorgung mit einem Cochlea-Implantat im Rahmen von § 6 AsylbLG.2. Die theoretische Möglichkeit der Erfolglosigkeit eines medizinischen Eingriffs kann nicht als Begründung dafür dienen, einen Anspruch auf den Eingriff zu verneinen, wenn der endgültige, nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans droht, mithin ein äußerst schwerer Nachteil, der zumindest wertungsmäßig mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung vergleichbar ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 18. Juni 2019 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller mit einem Cochlea-Implantat für das rechte Ohr nebst rehabilitativen Nebenleistungen zu versorgen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGG § 193;

Gründe

I.