SG Dresden - Urteil vom 08.09.2005
S 18 KR 499/03
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 § 33 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 2 S. 1 § 36 Abs. 2 S. 1 ;

Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Festbetragsbegrenzung bei technisch fortschrittlicheren Hilfsmitteln

SG Dresden, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen S 18 KR 499/03

DRsp Nr. 2008/9194

Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Festbetragsbegrenzung bei technisch fortschrittlicheren Hilfsmitteln

Die Versorgung mit Hörgeräten soll den Versicherten in die Lage zu versetzen, im Alltag mit normal Hörenden gleichzuziehen, soweit es seine Behinderung zulässt und technisch machbar ist. Kann der Ausgleich nicht mit den zum Festbetrag angebotenen Hörgeräten erzielt werden, dann begrenzt der für Hörgeräte festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 § 33 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 2 S. 1 § 36 Abs. 2 S. 1 ;