BSG - Beschluss vom 15.11.2022
B 3 KR 14/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4050/20
SG Stuttgart, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 3403/19

Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät ohne Begrenzung auf den FestbetragGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 14/22 B

DRsp Nr. 2022/18076

Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät ohne Begrenzung auf den Festbetrag Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät ohne Begrenzung auf den Festbetrag - wie zuvor das SG - verneint: Gegen die beklagte Krankenkasse bestehe kein Anspruch, weil die begehrte Versorgung über das Maß des Notwendigen hinausgehe, nachdem diese im Vergleich mit einem Hörgerät zum Festbetrag im Rahmen des Freiburger Sprachtests zu identischen Ergebnissen im Sprachverstehen geführt habe; gegen die beklagte Rentenversicherung scheitere ein Anspruch an der fehlenden besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).