Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät ohne Begrenzung auf den Festbetrag - wie zuvor das
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
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