Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat mit Urteil vom 7.11.2019 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
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