BSG - Beschluss vom 29.10.2020
B 3 KR 65/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 43/19
SG Trier, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 113/17

Anspruch auf Versorgung mit einem StehtrainerVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 65/19 B

DRsp Nr. 2020/18509

Anspruch auf Versorgung mit einem Stehtrainer Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 7.11.2019 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem Stehtrainer abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die in der Berufungsinstanz unter Aufgabe ihres erstinstanzlichen Begehrens auf Gewährung des konkreten "Thera-Trainers balo 536" allein noch begehrte Versorgung mit einem geeigneten Hilfsmittel zum Stehtraining, weil die dahingehende Klage unzulässig sei. Es fehle insoweit bereits an dem erforderlichen Verwaltungsverfahren. Eine Entscheidung, ob die Klägerin Anspruch auf die Versorgung mit dem nunmehr begehrten Hilfsmittel habe, sei von der Beklagten mangels dahingehender ärztlicher Verordnung noch nicht getroffen worden.