Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Streitig ist die Versorgung des minderjährigen Klägers mit einem Sportrollstuhl.
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