BSG - Beschluss vom 13.08.2018
B 3 KR 18/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 27/15
SG Oldenburg, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 336/13

Anspruch auf Versorgung mit einer manuellen RollstuhlzughilfeVerbot von ÜberraschungsentscheidungenGerichtliche Hinweispflicht

BSG, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 18/18 B

DRsp Nr. 2018/12169

Anspruch auf Versorgung mit einer manuellen Rollstuhlzughilfe Verbot von Überraschungsentscheidungen Gerichtliche Hinweispflicht

1. Überraschungsentscheidungen sind wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft.2. Ein Urteil darf nicht auf bisher nicht erörterte, tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt.3. Die Verfahrensbeteiligten können beanspruchen, dass das Gericht sie in rechtlicher Hinsicht auf entscheidungserhebliche Erwägungen hinweist, mit denen sie erkennbar nicht gerechnet haben und nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch nicht rechnen mussten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I