BSG - Urteil vom 21.03.2013
B 3 KR 3/12 R
Normen:
SGB V § 33;
Fundstellen:
DB 2013, 16
NZS 2013, 701
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 203/11
SG Mainz, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 470/09

Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese durch die gesetzliche Krankenversicherung zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

BSG, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 3/12 R

DRsp Nr. 2013/14789

Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese durch die gesetzliche Krankenversicherung zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

Ein Versicherter kann von der Krankenkasse nicht die Versorgung mit einer Unterschenkel-Sportprothese beanspruchen, um seinen sportlichen Aktivitäten in der Freizeit noch besser nachgehen zu können.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Krankenkasse auf Versorgung mit einer Unterschenkel-Sportprothese als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).