LSG Hessen - Beschluss vom 13.05.2019
L 1 KR 262/18
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB V § 139 Abs. 1; SGB V § 139 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 30/17

Anspruch auf Versorgung mit einer WalkAide-Myoorthese als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Hessen, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 262/18

DRsp Nr. 2019/10632

Anspruch auf Versorgung mit einer WalkAide-Myoorthese als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ein an einer ataktisch spastischen Tetraparese mit Fußheberteillähmung leidender Versicherter hat Anspruch auf Versorgung mit einer WalkAide-Myoorthese nebst Zubehör als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum unmittelbaren Behinderungsausgleich.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB V § 139 Abs. 1; SGB V § 139 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten für Walk- Aide-Myo-Orthesen zu erstatten hat.

Der 1982 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger erlitt im Jahr 2010 einen Sportunfall. Hierbei kam es zu einer Schädigung des Rückenmarkes im HWS-Bereich, welche zu einer inkompletten Querschnittslähmungssymptomatik (Tetraparese mit beidseitiger Fußheberparese) führte.