BSG - Urteil vom 20.03.2018
B 1 KR 4/17 R
Normen:
SGB V § 35c Abs. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 456/14
SG Hannover, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KN 47/09

Anspruch auf Versorgung mit Fertigarzneimitteln (hier: Intravenös zu applizierendes Immunglobulin)Fehlende arzneimittelrechtliche ZulassungOff-Label-UseHinreichende Erfolgsaussichten für eine BehandlungKlinisch relevanter Nutzen bei vertretbaren Risiken

BSG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 4/17 R

DRsp Nr. 2018/6728

Anspruch auf Versorgung mit Fertigarzneimitteln (hier: Intravenös zu applizierendes Immunglobulin) Fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung Off-Label-Use Hinreichende Erfolgsaussichten für eine Behandlung Klinisch relevanter Nutzen bei vertretbaren Risiken

Die für die grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts erforderliche lebensbedrohliche Erkrankung setzt voraus, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles verwirklichen wird.

1. Versicherte können Versorgung mit einem verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel zu Lasten der GKV grundsätzlich nur beanspruchen, wenn eine arzneimittelrechtliche Zulassung für das Indikationsgebiet besteht, in dem es angewendet werden soll. 2. Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dagegen nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt.