LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.08.2005
L 4 KR 124/02
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 17/00

Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Ausstattung eines behinderten Kindes mit einem PKW-Kassettenlift

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 124/02

DRsp Nr. 2008/8957

Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Ausstattung eines behinderten Kindes mit einem PKW-Kassettenlift

Für einen 9-jährigen Tetraspastiker, der aus gesundheitlichen Gründen in einem Internat lebt und für den ein PKW mit eingebautem Kassettenlift notwendig ist, um ihn an Wochenenden und in den Schulferien zu seinem Familienwohnort zu transportieren, ist ein PKW-Kassettenlift ein Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 Alt. 3 SGB V. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 ;
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 17/00