LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.08.2020
L 9 KR 12/18
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 169 KR 4213/15

Anspruch auf Versorgung mit implantologischen LeistungenVoraussetzungen von AusnahmeindikationenEng begrenzte Ausnahmefälle für die Verpflichtung zur Erbringung von implantologischen Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 12/18

DRsp Nr. 2020/14207

Anspruch auf Versorgung mit implantologischen Leistungen Voraussetzungen von Ausnahmeindikationen Eng begrenzte Ausnahmefälle für die Verpflichtung zur Erbringung von implantologischen Leistungen

Implantologische Leistungen müssen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von den Krankenkassen als Natur-, Sach- oder Dienstleistung erbracht werden.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 29. November 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Versorgung mit implantologischen Leistungen sowie einem implantatgestützten Zahnersatz.

Der Kläger ist 1956 geboren und bei der Beklagten krankenversichert. Er erhielt auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplanes vom 6. November 2014 im Oberkiefer eine Interimsprothese.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 beantragte er bei der Beklagten eine "andere Versorgung, auch außerhalb des Kassenvertrages", denn er sei mit dem Provisorium unzufrieden und bekomme immer Brechreiz, wenn dieses eingesetzt werde.

Die Beklagte verwies ihn am 3. März 2015 darauf, dass zeitnah eine endgültige Planung und Versorgung erfolgen sollte, für eine über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehende Interimsprothese sei eine Kostenübernahme ausgeschlossen.