LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.06.2013
18 Sa 118/13
Normen:
BAT § 27; TV Angleichung Berlin § 18; BGB § 199 Abs. 1 S. 1; BGB § 217; VFV § 276 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 19652/11

Anspruch auf Verzugszinsen bei schuldhaftem Rechtsirrtum der Arbeitgeberin über Anpassungspflichten aus altersbenachteiligender TarifregelungAblösung des altersbenachteiligenden Vergütungssystems durch benachteiligungsfreie Anpassung an neue Tarifstruktur des öffentlichen Dienstes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 118/13

DRsp Nr. 2014/5969

Anspruch auf Verzugszinsen bei schuldhaftem Rechtsirrtum der Arbeitgeberin über Anpassungspflichten aus altersbenachteiligender Tarifregelung Ablösung des altersbenachteiligenden Vergütungssystems durch benachteiligungsfreie Anpassung an neue Tarifstruktur des öffentlichen Dienstes

1. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt die Schuldnerin nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat; nach § 276 Abs. 1 BGB hat die Schuldnerin grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. 2. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann die Schuldnerin von den Folgen des Verzugs freistellen; daran sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. 3. Unverschuldet ist der Rechtsirrtum nur, wenn die Schuldnerin nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht; ein bloßes Prozessrisiko reicht nicht aus. 4. Allein die Annahme der Arbeitgeberin, aufgrund der eindeutigen tariflichen Regelung in § 27 BAT nicht zur Zahlung der Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe verpflichtet zu sein, lässt ihr Verschulden nicht entfallen; insoweit liegt lediglich ein normales Prozessrisiko vor, das die Arbeitgeberin nicht entlastet.