LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.06.2013 18 Sa 118/13
Normen:
BAT § 27; TV Angleichung Berlin § 18; BGB § 199 Abs. 1 S. 1; BGB § 217; VFV § 276 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 19652/11
Anspruch auf Verzugszinsen bei schuldhaftem Rechtsirrtum der Arbeitgeberin über Anpassungspflichten aus altersbenachteiligender TarifregelungAblösung des altersbenachteiligenden Vergütungssystems durch benachteiligungsfreie Anpassung an neue Tarifstruktur des öffentlichen Dienstes
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 118/13
DRsp Nr. 2014/5969
Anspruch auf Verzugszinsen bei schuldhaftem Rechtsirrtum der Arbeitgeberin über Anpassungspflichten aus altersbenachteiligender TarifregelungAblösung des altersbenachteiligenden Vergütungssystems durch benachteiligungsfreie Anpassung an neue Tarifstruktur des öffentlichen Dienstes
1. Gemäß § 286 Abs. 4BGB kommt die Schuldnerin nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat; nach § 276 Abs. 1BGB hat die Schuldnerin grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.2. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann die Schuldnerin von den Folgen des Verzugs freistellen; daran sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.3. Unverschuldet ist der Rechtsirrtum nur, wenn die Schuldnerin nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht; ein bloßes Prozessrisiko reicht nicht aus.4. Allein die Annahme der Arbeitgeberin, aufgrund der eindeutigen tariflichen Regelung in § 27BAT nicht zur Zahlung der Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe verpflichtet zu sein, lässt ihr Verschulden nicht entfallen; insoweit liegt lediglich ein normales Prozessrisiko vor, das die Arbeitgeberin nicht entlastet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.