Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung von Beitragszeiten umstritten; hier die Zeit vom 26.07.1976 bis 29.11.1992; dabei entfällt die Zeit vom 26.07.1976 bis zum 04.07.1990 auf den Militärdienst des Klägers bei der sowjetischen Armee und die Zeit vom 30.07.1990 bis zum 29.11.1992 auf die Beschäftigungszeit des Klägers als Fahrer beim staatlichen pädagogischen Institut in U.
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