LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.06.2020
L 9 R 1686/20 ER-B
Normen:
SGB I § 16; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 60 Abs. 2; SGB I § 66; SGB VI § 115 Abs. 1; SGB X § 9 S. 1; SGB X § 18 S. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1129/20

Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Zulässigkeit der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch ein formloses Schreiben der Versicherten unter Beifügung aktueller Arztberichte und die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Bearbeitung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen L 9 R 1686/20 ER-B

DRsp Nr. 2021/2240

Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Zulässigkeit der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch ein formloses Schreiben der Versicherten unter Beifügung aktueller Arztberichte und die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Bearbeitung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGB I § 16; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 60 Abs. 2; SGB I § 66; SGB VI § 115 Abs. 1; SGB X § 9 S. 1; SGB X § 18 S. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben.