OLG Hamm - Urteil vom 16.01.2020
24 U 22/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; HOAI (2002) § 8 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 241/12

Anspruch auf WerklohnzahlungPlanung einer Entlüftungsanlage für innenliegende Badezimmer

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 24 U 22/18

DRsp Nr. 2021/2171

Anspruch auf Werklohnzahlung Planung einer Entlüftungsanlage für innenliegende Badezimmer

1. Der Umstand, dass die Zentrallüftungsanlage eines Hotels einen höheren Volumenstrom fördert als vereinbart und dadurch erhöhte Energiekosten entstehen, begründet mangels Verschuldens keinen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nach den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB wegen eines Mangels seiner Leistung, wenn der vereinbarte Wert zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung der Zentrallüftungsanlage auch mit keinem der alternativ erhältlichen Geräte technisch erreichbar gewesen wäre.2. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten aus den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB wegen eines unterbliebenen Hinweises darauf, dass der vereinbarte Wert bei einer Zentrallüftungsanlage nicht erreichbar sei, scheidet in diesem Fall aus, wenn nicht festzustellen ist, dass der Auftraggeber im Falle eines entsprechenden Hinweises eine mit einem geringeren Energieverbrauch einhergehende Variante zu einer Zentrallüftungsanlage ausgewählt hätte.