OLG Brandenburg - Urteil vom 09.06.2022
10 U 189/21
Normen:
BGB § 433 Abs. 2; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 323;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 148/20

Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für eine PolstergarniturUnwirksamkeit eines Rücktritts wegen Fehlens eines ausreichenden NacherfüllungsverlangensAblehnung einer Begutachtung vor Ort

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 10 U 189/21

DRsp Nr. 2022/9023

Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für eine Polstergarnitur Unwirksamkeit eines Rücktritts wegen Fehlens eines ausreichenden Nacherfüllungsverlangens Ablehnung einer Begutachtung vor Ort

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 19.11.2021, Az. 1 O 148/20, abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.898,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.05.2020 sowie weitere 480,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2020 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 323;

Gründe:

I.

Die Klägerin, die gewerblich mit Möbeln handelt, nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für eine Polstergarnitur in Anspruch.