BAG - Urteil vom 17.04.2013
10 AZR 281/12
Normen:
BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2013, 369
BB 2013, 1459
DStR 2013, 13
EzA-SD 2013, 10
NJW 2013, 3051
NJW 2013, 8
NZA 2013, 787
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 85/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2044/11

Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts bei

BAG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 281/12

DRsp Nr. 2013/14504

Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts bei

Orientierungssätze: 1. Wird die Zahlung eines 13. Gehalts im Arbeitsvertrag als "freiwillige Leistung" bezeichnet, so genügt dieser Hinweis für sich genommen nicht, um einen Anspruch auf die Leistung auszuschließen. 2. Die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass "die Zahlung eines 13. Gehalts eine freiwillige Leistung der Firma ist, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann", begründet bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB einen unbedingten Anspruch auf Zahlung.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 12. Januar 2012 - 3 Sa 85/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung für das Jahr 2010.

Die Klägerin trat am 1. April 1999 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Anstellungsvertrag vom 29. März 1999 regelt auszugsweise Folgendes:

"§ 3

Für die Tätigkeit erhält die Mitarbeiterin während der Probezeit ein Bruttogehalt von monatlich DM 3.800,00 einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Nach der Probezeit beträgt das Bruttogehalt monatlich

DM 4.000,00

einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.