OLG Brandenburg - Urteil vom 05.05.2022
12 U 100/21
Normen:
BGB § 634 Nr. 2 und Nr. 4; BGB § 280; BGB § 281; HGB § 128; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2/19

Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und Schadensersatz im Rahmen des Neubaus eines EinfamilienhausesBegriff des werkvertraglichen MangelsMangelhafte Fensterbänke und Rolladenkästen

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 12 U 100/21

DRsp Nr. 2022/8021

Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und Schadensersatz im Rahmen des Neubaus eines Einfamilienhauses Begriff des werkvertraglichen Mangels Mangelhafte Fensterbänke und Rolladenkästen

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.04.2021 verkündete Vorbehaltsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 2/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürften die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Normenkette:

BGB § 634 Nr. 2 und Nr. 4; BGB § 280; BGB § 281; HGB § 128; BGB § 637 Abs. 3;

I.