OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2022
21 U 18/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1781
NZBau 2022, 665
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 84/20

Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem BauvertragKein Anspruch auf Vorlage von Mindestlohnbescheinigungen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 21 U 18/21

DRsp Nr. 2022/9552

Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem Bauvertrag Kein Anspruch auf Vorlage von Mindestlohnbescheinigungen

zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen betreffend die Verpflichtung zur Vorlage sog. Mindestlohnbescheinigungen

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 05.01.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.