LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2013
6 Sa 1478/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 4; SGB V § 164 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 778/12

Anspruch auf Zahlung von Beiträgen an eine Rückdeckungsversicherung nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1478/12

DRsp Nr. 2013/18026

Anspruch auf Zahlung von Beiträgen an eine Rückdeckungsversicherung nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

Orientierungssatz: Folgeentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 14.12.2012 - AZ. 6 Sa 431/12 -.

Werden die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet bzw. abgetreten, so erfolgt die Zahlung der Beiträge an die Versicherung nicht nur zum Zwecke der Finanzierung der Altersversorgung, sondern auch zur deren Sicherung, so dass ausnahmsweise ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Bedienung der Versicherung besteht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.07.2012 - AZ: 6 Ca 778/12 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, 84,00 € netto auf das für den Kläger eingerichtete Konto bei der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVAG (HPR) zu der dortigen Bestandsnummer 1009529 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Soweit der Kläger unterlegen ist, erfolgt keine Zulassung der Revision.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 4; SGB V § 164 Abs. 4;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.