LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2013
6 Sa 1701/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 4; SGB V 164 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2584/12

Anspruch auf Zahlung von Beiträgen an eine Rückdeckungsversicherung nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1701/12

DRsp Nr. 2013/18158

Anspruch auf Zahlung von Beiträgen an eine Rückdeckungsversicherung nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

Folgeentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 14.12.2012 - AZ. 6 Sa 554/12 -.

Werden die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet bzw. abgetreten, so erfolgt die Zahlung der Beiträge an die Versicherung nicht nur zum Zwecke der Finanzierung der Altersversorgung, sondern auch zur deren Sicherung, so dass ausnahmsweise ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Bedienung der Versicherung besteht.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.10.2012 - AZ: 4 Ca 2584/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil im Kostenausspruch abgeändert und im Übrigen zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst wird.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, 739,44 € netto auf das für die Klägerin eingerichtete Konto bei der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVAG (HPR) zu der dortigen Bestandsnummer 1009553 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 82% und die Beklagte zu 18% zu tragen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 4; SGB V 164 Abs. 4;
1. 2.