BAG - Urteil vom 24.03.2010
10 AZR 58/09
Normen:
BUrlG § 1; EFZG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 21; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 22; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 26; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 27; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 29; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 6 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 7 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 8 Abs. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Besonderer Teil Krankenhäuser (TVöD-BT-K) § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 304
AuR 2010, 228
BAG-Pressemitteilung Nr. 27/10
BAGE 134, 34
NZA 2010, 958
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 716/07
ArbG Nürnberg, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3601/07

Anspruch auf Zulage für ständige Wechselschichtarbeit [§ 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD] bei Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung [Urlaub]

BAG, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 58/09

DRsp Nr. 2010/5635

Anspruch auf Zulage für ständige Wechselschichtarbeit [§ 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD] bei Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung [Urlaub]

Der Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD besteht auch dann, wenn die Leistung einer tariflich geforderten Schicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD ist grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen tariflich geforderten Schichten. 2. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart oder der beiden gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K geforderten Nachtschichten nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. 3. Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit von den Regelungen des EFZG und des BUrlG zulasten der Beschäftigten abweichen wollten, sind den Tarifnormen nicht zu entnehmen.