BAG - Urteil vom 24.03.2010
10 AZR 570/09
Normen:
BUrlG § 1; EFZG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 6 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 7 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 8 Abs. 6; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 21; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 22 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 24 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 26; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 27; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 29;
Fundstellen:
AP TVöD § 8 Nr. 10
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1831/08
ArbG Marburg, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 203/08

Anspruch auf Zulagen wegen ständiger Wechselschichtarbeit; Zulage als in Monatsbeträgen festgelegter sonstiger Entgeltbestandteil; Unanwendbarkeit der BAG-Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des BAT; Fälligkeit; Geltendmachung und Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 570/09

DRsp Nr. 2010/9526

Anspruch auf Zulagen wegen ständiger Wechselschichtarbeit; Zulage als in Monatsbeträgen festgelegter sonstiger Entgeltbestandteil; Unanwendbarkeit der BAG-Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des BAT; Fälligkeit; Geltendmachung und Ausschlussfrist

Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage für ständige Schichtarbeit gem. § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD ist grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in dem tariflich geforderten Wechsel zwischen verschiedenen Schichtarten. 2. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. 3. Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Zulage für ständige Schichtarbeit von den Regelungen des EFZG und des BUrlG zulasten der Beschäftigten abweichen wollten, sind den Tarifnormen nicht zu entnehmen. 4. Bei der Zulage für ständige Schichtarbeit handelt es sich um einen in Monatsbeträgen festgelegten sonstigen Entgeltbestandteil. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD ist diese Zulage am Zahltag des Monats fällig, für den und in dem der Anspruch entsteht.