[Gründe]
I.
Der Senat weist gemäß § 139 ZPO darauf hin, dass beabsichtigt ist, den Streitwert für die erste und zweite Instanz abweichend von der Streitwertfestsetzung des Landgerichts und der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 15.10.2021 gemäß §§ 39, 43, 47, 48 Abs. 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 3 ZPO auf lediglich € 5.000,- festzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hinsichtlich der Anträge auf Widerruf und Unterlassung jeweils ein höheres Interesse als € 2.500,- hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zum einen der streitgegenständliche Negativeintrag nur für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr bei der A.-AG eingetragen war, bis seine Erledigung eingetragen wurde und die Bonität des Klägers während dieses Zeitraums wegen des laufenden und gleichfalls aus der A.-Auskunft ersichtlichen Restschuldbefreiungsverfahrens ohnehin schon sehr herabgesetzt war.
II.