BSG - Urteil vom 07.09.2017
B 10 LW 1/16 R
Normen:
ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 1 Abs. 2; ALG § 3 Abs. 2 S. 4; ALG § 34 Abs. 2 S. 3; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 27 Abs. 1 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 2; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 40
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 LW 11/14
SG München, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 LW 31/13

Anspruch der Ehegattin eines Landwirts auf Verzinsung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte nach einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht

BSG, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen B 10 LW 1/16 R

DRsp Nr. 2017/16589

Anspruch der Ehegattin eines Landwirts auf Verzinsung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte nach einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht

1. Der auf einem Schriftsatz angebrachte Eingangsstempel des Gerichts erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis für den Tag des Eingangs die Anforderungen an den zulässigen Gegenbeweis dürfen nicht überspannt werden. 2. Die rückwirkende Beitragsbefreiung begründet einen ebensolchen Erstattungsanspruch, der zu verzinsen ist, sobald ein vollständiger Erstattungsantrag vorliegt. 3. Zieht der Versicherungsträger regelmäßig und unbeanstandet Beiträge vom Konto des Versicherten ein, braucht dieser mit seinem Erstattungsantrag nicht stets erneut eine Kontoverbindung für die Beitragserstattung anzugeben.

1. Sinn und Zweck des Zinsanspruchs im Sozialrecht stehen der rückwirkenden Verzinsung nicht entgegen. 2. Die Regelungen des SGB IV zur Verzinsung sind nicht mit den zivilrechtlichen Regelungen über Verzugs- und Prozesszinsen zu vergleichen. 3. Deshalb hängt der Zinsanspruch zum einen nicht von der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs ab, zum anderen kommt es auf einen konkreten Schaden des Erstattungsberechtigten oder auf ein Verschulden des Versicherungsträgers nicht an.