LSG Bayern - Urteil vom 10.09.2015
L 1 LW 11/14
Normen:
ALG § 3 Abs. 2 S. 1 und S. 4; ALG § 3 Abs. 2 S. 4; BUK-Neuorganisationsgesetz Art. 16 Abs. 17 Nr. 1; BUK-Neuorganisationsgesetz Art. 17; SGB I § 2 Abs. 2; SGB I § 44 Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 LW 31/13

Beginn der Verzinsung einer Beitragsrückzahlung in der Alterssicherung der Landwirte

LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen L 1 LW 11/14

DRsp Nr. 2016/2749

Beginn der Verzinsung einer Beitragsrückzahlung in der Alterssicherung der Landwirte

1. Nach der überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten, unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung zugleich ein Erstattungsantrag enthalten ist und zwar auch dann, wenn die Beiträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet waren. 2. Die Regelungen des SGB IV sind nicht mit den zivilrechtlichen Regelungen über Verzugs- und Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) vergleichbar. 3. § 27 SGB IV stellt nicht auf ein Verschulden der Beteiligten oder auf die Höhe eines entstandenen Schadens ab. 4. Die Eigenständigkeit der Verzinsung sozialrechtlicher Ansprüche schließt es vielmehr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Normen heranzuziehen. 5. Die Auslegung des Senats, wonach es für die Verzinsung nicht auf das Entstehen des Anspruchs ankommt, entspricht auch der (neuesten) Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R) zur Verjährung nach § 27 SGB IV.

Tenor

I. II. III.