LAG Köln - Urteil vom 31.05.2023
11 Sa 570/22
Normen:
MiLoG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2439/21

Anspruch des Arbeitnehmers auf den nicht verfallenen Lohnanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns; Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG nach den Vorgaben des § 21 MuSchG

LAG Köln, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 570/22

DRsp Nr. 2024/1813

Anspruch des Arbeitnehmers auf den nicht verfallenen Lohnanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns; Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG nach den Vorgaben des § 21 MuSchG

1. Die Ausschlussfristenregelung des § 2 Nr. 4 TV Mindestlohn ist insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn beschränkt. 2. Soweit der Mutterschutzlohn gemäß § 18 MuSchG nach den Vorgaben des § 21 MuSchG berechnet werden muss, ist dabei sicher zu stellen, dass Frauen, die aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote Entgeltausfälle haben, nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn sie durchgängig gearbeitet hätten. 3. Der Tatbestand einer Mehrarbeit in einem Monat genügt nicht zur Annahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung hinsichtlich der Arbeitszeit. Vielmehr bedarf es zudem geeigneter Absprachen zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.03.2022 - 4 Ca 2439/21 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.