LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.03.2019
2 Sa 11/18
Normen:
ArbZG § 14; TVöD § 7 Abs. 3; TVöD § 7 Abs. 4; TVöD § 8 Abs. 1; TVöD § 9;
Fundstellen:
AuR 2019, 480
EzA-SD 2019, 8
LAGE ArbZG § 4 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 74/17

Anspruch des Arbeitnehmers auf korrekte Führung seines ArbeitszeitkontosArbeitsschutzrechtliche Bestimmung der Arbeitszeit und der PausenSchichtunterbrechungen im gemischten Streifendienst als vergütungspflichtige Arbeitszeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 11/18

DRsp Nr. 2019/12149

Anspruch des Arbeitnehmers auf korrekte Führung seines Arbeitszeitkontos Arbeitsschutzrechtliche Bestimmung der Arbeitszeit und der Pausen Schichtunterbrechungen im gemischten Streifendienst als vergütungspflichtige Arbeitszeit

1. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass dieses Konto korrekt geführt wird. Denn ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Absatz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus. Wird das Arbeitszeitkonto falsch geführt, kann der Arbeitnehmer eine Korrektur des Fehlers verlangen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Arbeitgeber unberechtigt Streichungen zuvor gebuchter Stunden vornimmt (vgl. dazu BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - NZA-RR 2015, 28), sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich geleistete Arbeitsstunden nicht verbucht.