OLG Hamm - Beschluss vom 22.02.2018
21 U 127/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 765; BGB § 768; VOB/B § 17 Abs. 8 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 165/17

Anspruch des Auftragnehmers auf Herausgabe einer Mängelhaftungssicherheit bei einem VOB/B-Vertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 21 U 127/17

DRsp Nr. 2019/4673

Anspruch des Auftragnehmers auf Herausgabe einer Mängelhaftungssicherheit bei einem VOB/B-Vertrag

1. Die Hemmung der Verjährung für Mängelansprüche führt zu einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Stellung von Gewährleistungssicherheiten. 2. Das gilt auch im Falle der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens für behauptete Mängel vor dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt für Gewährleistungssicherheiten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. August 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (6 O 165/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120?Prozent des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der von ihm betriebenen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 765; BGB § 768; VOB/B § 17 Abs. 8 Nr. 2;

Gründe

I.