Der Kläger war für die Beklagte mehr als 20 Jahre bis zum 31. Dezember 1991 als Handelsvertreter im Bezirk Bayern tätig.
Die ihm von der Beklagten in dieser Zeit erteilten Provisionsabrechnungen, die u. a. nicht näher erläuterte Abzüge für Retouren enthielten, nahm der Kläger widerspruchslos hin. Erstmals mit Schreiben vom 11. Februar 1992 beanspruchte er für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 weitere Provision gemäß § 87 a Abs. 3 HGB, weil die Beklagte bei ihren Abrechnungen die "angefallenen Retouren nicht berücksichtigt" habe. Anhand der ihm vorliegenden Abrechnungsunterlagen errechnete er einen auf Retouren entfallenden Umsatz von 1.387.359 DM.
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