BGH - Urteil vom 29.11.1995
VIII ZR 293/94
Normen:
HGB § 87a, § 87c;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 87 c HGB
BB 1996, 176
BGHR HGB § 87a, Schuldanerkenntnis 1
BGHR HGB § 87c, Schuldanerkenntnis 1
DRsp II(210)386
MDR 1996, 372
NJW 1996, 588
NWB 1996, F. 1, 37
VersR 1996, 230
WM 1996, 309
ZIP 1996, 129
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

BGH, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 293/94

DRsp Nr. 1996/118

Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

»Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen des Unternehmers kann nicht als ein sich ständig wiederholendes negatives Schuldanerkenntnis des Handelsvertreters ausgelegt werden, daß ihm Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges und auf Zahlung weiterer Provision nicht zustehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 28. Januar 1965 - VII ZR 120/63 = DM Nr. 5 zu § 87 c HGB).«

Normenkette:

HGB § 87a, § 87c;

Tatbestand:

Der Kläger war für die Beklagte mehr als 20 Jahre bis zum 31. Dezember 1991 als Handelsvertreter im Bezirk Bayern tätig.

Die ihm von der Beklagten in dieser Zeit erteilten Provisionsabrechnungen, die u. a. nicht näher erläuterte Abzüge für Retouren enthielten, nahm der Kläger widerspruchslos hin. Erstmals mit Schreiben vom 11. Februar 1992 beanspruchte er für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 weitere Provision gemäß § 87 a Abs. 3 HGB, weil die Beklagte bei ihren Abrechnungen die "angefallenen Retouren nicht berücksichtigt" habe. Anhand der ihm vorliegenden Abrechnungsunterlagen errechnete er einen auf Retouren entfallenden Umsatz von 1.387.359 DM.