BGH - Urteil vom 09.10.2023
VIa ZR 338/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 53/21
OLG Naumburg, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 148/21

Anspruch des Käufers eines BMW gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie eines Thermofensters; Revisionsrelevante Nichtberücksichtigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Möglichkeit der Gewährung eines Differenzschadens anstelle eines großen Schadensersatzes; Vorsatz bei Erfüllung des Tatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung und Fahrlässigkeit bei Erfüllung der Verletzung sonstiger Rechte

BGH, Urteil vom 09.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 338/22

DRsp Nr. 2023/13527

Anspruch des Käufers eines BMW gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie eines Thermofensters; Revisionsrelevante Nichtberücksichtigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Möglichkeit der Gewährung eines Differenzschadens anstelle eines "großen Schadensersatzes"; Vorsatz bei Erfüllung des Tatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung und Fahrlässigkeit bei Erfüllung der Verletzung sonstiger Rechte

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufungsanträge des Klägers zu 1 und zu 4 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2;