OLG München - Endurteil vom 15.03.2017
7 U 4184/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 226;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 14588/15

Anspruch des Kommanditisten einer Publikums-KG auf Auskunft über Mitgesellschafter und über einen Treuhand-Kommanditisten beteiligte Anleger

OLG München, Endurteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 4184/16

DRsp Nr. 2017/12115

Anspruch des Kommanditisten einer Publikums-KG auf Auskunft über Mitgesellschafter und über einen Treuhand-Kommanditisten beteiligte Anleger

1. Dem Kommanditisten einer Publikums-KG steht grundsätzlich ein Anspruch gegen die Gesellschaft darauf zu, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft der Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung inne hat. 2. Das auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzt. Dabei rechtfertigt eine abstrakte Missbrauchsgefahr für sich genommen nicht, einem Vertragspartner das Recht zu zu gestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.

Tenor

1. 2. 3. 4.