BAG - Urteil vom 13.03.2013
5 AZR 294/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 25
AuR 2013, 367
BB 2013, 1779
DB 2013, 1732
EzA-SD 2013, 7
NZA 2013, 1226
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1544/11
ArbG Münster - 3 Ca 2527/10 - 13.09.2011,

Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt; Gesamtvergleich der Entgelte - Arbeitnehmerüberlassung; Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay); Gesamtvergleich; Arbeitsentgelt; Aufwendungsersatz

BAG, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 294/12

DRsp Nr. 2013/17413

Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt; Gesamtvergleich der Entgelte - Arbeitnehmerüberlassung; Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay"); Gesamtvergleich; Arbeitsentgelt; Aufwendungsersatz

Orientierungssätze: 1. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei ist Arbeitsentgelt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund von Entgeltfortzahlungstatbeständen gewährt werden muss. 2. Echter Aufwendungsersatz ist weder Arbeitsentgelt noch eine wesentliche Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. 3. Soweit sich Aufwendungsersatz als "verschleiertes" und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist er beim Gesamtvergleich der Entgelte zu berücksichtigen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2012 - 3 Sa 1544/11 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2012 - 3 Sa 1544/11 - insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand: