KG - Urteil vom 12.11.2018
2 U 129/14
Normen:
BGB § 650; BGB § 437 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 40/13

Anspruch des Lieferanten auf Erfüllung eines langfristigen Solarzellen-Liefervertrages

KG, Urteil vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 2 U 129/14

DRsp Nr. 2019/1529

Anspruch des Lieferanten auf Erfüllung eines langfristigen Solarzellen-Liefervertrages

1. Die Vereinbarung einer Laufzeit von etwas mehr als zehn Jahren unter Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung bei festgeschriebenen Mindestabnahmemengen zu weitgehend vom Markt abgekoppelten Preisen und die Verpflichtung des Abnehmers zu erheblichen Vorauszahlungen beim Abschluss eines langfristigen Solarzellen-Liefervertrages weichen zwar von den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Gepflogenheiten ab. Sie verstoßen jedoch nicht gegen Treu und Glauben und benachteiligen den Abnehmer nicht unangemessen, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend und zutreffend davon ausgingen, dass der für die Herstellung von Solarzellen erforderliche Rohstoff Silizium auf dem Markt knapp war, weil es gemessen an der Nachfrage nicht in ausreichenden Mengen gefördert wurde, und dass diese Knappheit auch bis auf weiteres anhalten werde. Das gilt insbesondere dann, wenn der Lieferant durch Vorlieferverträge in gleicher Weise gebunden ist. 2. Es stellt einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar mit der Folge eines Anspruchs des Abnehmers auf Anpassung der Konditionen, wenn der Lieferant den Verpflichtungen aus seinen Vorlieferverträgen insbesondere hinsichtlich der Höhe des Preises und der langjährigen Bindung nicht mehr ausgesetzt ist.