BGH - Urteil vom 16.06.2020
IX ZR 298/19
Normen:
BGB § 626; BGB § 628 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 253/17
SchlHOLG, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 127/18

Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz gegenüber seinem Rechtsanwalt; Vorliegen einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung; Einordnung des vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts als wichtiger Kündigungsgrund; Wahrung der Kündigungsfrist vo zwei Wochen

BGH, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen IX ZR 298/19

DRsp Nr. 2020/11208

Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz gegenüber seinem Rechtsanwalt; Vorliegen einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung; Einordnung des vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts als wichtiger Kündigungsgrund; Wahrung der Kündigungsfrist vo zwei Wochen

Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 628 Abs. 2;

Tatbestand