OLG Hamm - Urteil vom 05.02.2018
25 U 17/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 110 O 50/17

Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Ersatz von Verspätungszuschlägen

OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 25 U 17/18

DRsp Nr. 2019/17125

Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Ersatz von Verspätungszuschlägen

Ein Steuerberater gerät ohne eine Mahnung des Mandanten nicht in Verzug mit der Anfertigung von Steuererklärungen. Denn für die vereinbarte Leistung ist keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, da die gesetzlichen Fristen nur gegenüber dem jeweiligen Steuerpflichtigen gelten, nicht jedoch im Vertragsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.06.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 06.06.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 II, 313 a I ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu, insbesondere nicht aus §§ 280 I, 280 II, 286 BGB i.V.m. dem Steuerberatungsvertrag (i.V.m. § 128 HGB analog).

1.