BFH - Beschluss vom 17.08.2012
III B 26/12
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4; SGB XII § 94 Abs. 2; FGO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2012, 2
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 3/12

Anspruch des Trägers der Grundsicherung auf Abzweigung des Kindergeldes

BFH, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen III B 26/12

DRsp Nr. 2012/19790

Anspruch des Trägers der Grundsicherung auf Abzweigung des Kindergeldes

1. NV: Ist ein volljähriges behindertes Kind nicht vollstationär untergebracht und erbringt der kindergeldberechtigte Elternteil durch Übernahme eines Kostenbeitrags und Gewährung von Unterkunft Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des gesetzlichen Kindergeldbetrags, kann ein Sozialleistungsträger, der für das Kind Eingliederungshilfe- und Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung des Unterkunfts- und Heizungsbedarfs des Kindes erbringt, mangels Anordnungsanspruchs nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die weitere Auszahlung des Kindergelds an den Kindergeldberechtigten verhindern. 2. NV: Soweit die Aufwendungen für eine dem Kind vom Kindergeldberechtigten überlassene Unterkunft geschätzt werden müssen, kann dies anhand der Werte geschehen, die § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV in der jeweils geltenden Fassung für eine vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassene Unterkunft vorsieht.