LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2020
L 4 KR 438/20
Normen:
SGB V § 37; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V a.F. § 132a Abs. 2 S. 1 und S. 6; SGB X §§ 53 ff.; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 55; SGG § 131 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 3; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 152
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 4366/16

Anspruch des Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung auf Vergütung für die Dauerbeatmung einer Versicherten im Bereich der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Feststellung eines Leistungsanspruchs durch einen SchiedsspruchUnbegründetheit der Leistungsklage bei fehlender Wirksamkeit des Schiedsspruchs aufgrund einer anhängigen Ersetzungs- bzw. FeststellungsklageGleichstellung des Schiedsverfahrens im Bereich der häuslichen Krankenpflege mit einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 438/20

DRsp Nr. 2020/16665

Anspruch des Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung auf Vergütung für die Dauerbeatmung einer Versicherten im Bereich der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Feststellung eines Leistungsanspruchs durch einen Schiedsspruch Unbegründetheit der Leistungsklage bei fehlender Wirksamkeit des Schiedsspruchs aufgrund einer anhängigen Ersetzungs- bzw. Feststellungsklage Gleichstellung des Schiedsverfahrens im Bereich der häuslichen Krankenpflege mit einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung

Das Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege entspricht einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung, in der sich die Vertragsparteien auf die Leistungsbestimmung durch einen Dritten einigen. Solange die Wirksamkeit des Schiedsspruchs, der rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" darstellt, wegen gerichtlich geltend gemachter Unbilligkeit noch nicht feststeht, wird die hierdurch betroffene Forderung (noch) nicht fällig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.