BAG - Beschluss vom 20.05.2010
8 AZR 287/08 (A)
Normen:
AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 311; ZPO § 138;
Fundstellen:
AuA 2010, 433
AuR 2010, 391
NZA 2010, 1006
ZIP-aktuell 2010, Nr. 147
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 102/07
ArbG Hamburg, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 512/06

Anspruch des unterliegenden Bewerbers auf Auskunft; Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung; EuGH-Vorlage

BAG, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 287/08 (A)

DRsp Nr. 2010/14142

Anspruch des unterliegenden Bewerbers auf Auskunft; Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung; EuGH-Vorlage

1. Sind Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahingehend auszulegen, dass einem Arbeitnehmer, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt, im Falle seiner Nichtberücksichtigung ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft eingeräumt werden muss, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die geforderte Auskunft nicht erteilt, eine Tatsache, welche das Vorliegen der vom Arbeitnehmer behaupteten Diskriminierung vermuten lässt?