Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.05.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ###### € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger verlangt als ehemaliger Finanzvorstand der börsennotierten Beklagten von derselben Zahlung von (restlichen) Boni.
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