LSG Chemnitz - Urteil vom 04.04.2006
L 6 AL 21/04
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a Art. 71 Abs. 1 Buchst. b DBuchst. ii Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff ii ; SGB I § 30 Abs. 1 § 30 Abs. 2 ; SGB III § 117 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - S 16 AL 225/02 - 15.01.2004,

Anspruch echter Grenzgänger auf Arbeitslosengeld, Wahlrecht zwischen Leistungsansprüchen gegen den Wohnsitzstaat oder den letzten Beschäftigungsstaat

LSG Chemnitz, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen L 6 AL 21/04

DRsp Nr. 2007/20488

Anspruch echter Grenzgänger auf Arbeitslosengeld, Wahlrecht zwischen Leistungsansprüchen gegen den Wohnsitzstaat oder den letzten Beschäftigungsstaat

In Ausnahmefällen wird das dem unechten Grenzgänger vorbehaltene Wahlrecht zwischen Leistungsansprüchen gegen den Wohnsitzstaat oder den letzten Beschäftigungsstaat auf echte Grenzgänger erstreckt, der grundsätzlich Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit nur nach den Vorschriften des Landes erhalten kann, in dem er wohnt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitslose zum früheren Beschäftigungsstaat persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, dass er dort die besten Aussichten auf Wiedereingliederung hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a Art. 71 Abs. 1 Buchst. b DBuchst. ii Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff ii ; SGB I § 30 Abs. 1 § 30 Abs. 2 ; SGB III § 117 Abs. 1 ;