LAG Hamm - Urteil vom 29.11.2019
16 Sa 172/19
Normen:
GewO § 106; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 493/18

Anspruch einer als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigten Arbeitnehmerin auf vertragsgemäße Beschäftigung

LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 16 Sa 172/19

DRsp Nr. 2020/16062

Anspruch einer als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigten Arbeitnehmerin auf vertragsgemäße Beschäftigung

1. Die vertragsgemäße Beschäftigung einer als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigten Arbeitnehmerin ist dem Arbeitgeber unmöglich geworden, wenn er aufgrund einer Umorganisation sämtliche bisher von der Arbeitnehmerin wahrgenommenen Aufgaben auf andere Abteilungen des Betriebes oder externe Dienstleister umverteilt hat. 2. Der Arbeitnehmerin steht jedenfalls dann kein Anspruch auf Beschäftigung an einem anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz an einem bestimmten Arbeitsort zu, wenn der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag vorbehalten hat, der Arbeitnehmerin eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen. Denn dies kann auch den Einsatz an einem anderen - zumutbaren - Arbeitsort umfassen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.11.2018 - 3 Ca 493/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin.

1. 2. - - - - -